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 Redewendungen
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Sankt-Nimmerleins-Tag

Menschen benötigen eine zeitliche Orientierung, um ihren Alltag zu bewältigen. Auch unsere Vorfahren. Doch hier müssen wir umdenken. Damals existierten noch keine Kalender von den Wohltatschen Krabbeltischen oder Rudis Resterampe, die fortan dem Landvolk eine zeitliche Orientierung ermöglichten. Keine Brüsseler Bürokraten, die mit der Eurokeule dem Landwirt diktierten, wie er seinen Hof zu bewirtschaften hat. Keine Kalenderwochen als Liefertermine oder gar vortreffliche elektronische Organizer. Damals war der Mensch auf sich gestellt. Eine zeitliche Orientierung für die Organisation des Alltags boten ausschließlich die Jahreszeiten und die mit bestimmten Festen verbundenen Kalendertage des liturgischen Kirchenjahres.

In dieser Zeit wurden für die zeitliche Organisation des Alltags, vor allem in den ländlichen Regionen, die Heiligenfeste als Stichtage verwendet, wenn es beispielsweise um die Fälligkeit von Verträgen ging, die Einstellung oder Entlassung des Gesindes. So etwa der Johannistag, das ist der 24. Juni, Jakobitag, 25. Juli, oder Matthäi, 21. September. - Doch nicht anders als heute hatten die Menschen in dieser Zeit natürlich auch manchmal gar keine Lust, bestimmte Termine einzuhalten. Die wurden dann kurzerhand auf den Nimmerleinstag gelegt. Und weil es diesen Heiligen überhaupt nicht gibt, existiert auch kein entsprechender Kalendertag dafür, sodass dieser Termin logischerweise überhaupt nicht möglich ist. Aber weil damals manche im Religionsunterricht geschlafen haben und das nicht einsehen mochten, wurde geklagt.

Und tatsächlich soll eine solche Klage auch erfolgreich gewesen sein. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Tölz von 1920, heißt es, gelte fortan: Weil der "Heilige Nimmerlein" nicht im Kalender registriert ist, sei für seinen Namenstag Allerheiligen anzusetzen (1. November), der für alle Heiligen ohne eigenen Namenstag verwendet werde. - Ein Urteil, das allerdings keinen Bestand haben kann: 1. setzt es voraus, dass ein "Heiliger Nimmerlein" existiert, was keineswegs der Fall ist; 2. ist das Urteil mit der Auslegungsregel des 133 BGB unvereinbar, die Zivilgerichte verpflichtet, bei der Auslegung von Willenserklärungen den wirklichen Willen zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

* Autor: Dr. Franz-Josef Hücker; -- Quelle: das Akazienblatt Nr. 09.2009, S. 11.


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